Vereinssatzung

Comité des Amis de Lessay (CAL) Deutsch-Französischer Freundeskreis e.V.
in Ennigerloh (Westf.)

Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der CAL – Deutsch-Französischer Freundeskreis e.V. ist ein eingetragener Verein, mit Sitz in Ennigerloh. Er ist gemeinnützig.

§ 2
Zweck des Freundeskreises ist die Förderung der deutsch-französischen Verständigung, insbesondere auf kulturellem, politischem und gesellschaftlichem Gebiet.

Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

§ 3
Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Freundeskreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft und Stimmrecht

§ 4
1. Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Personengemeinschaften oder Gebietskörperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 5
Die Anmeldung ist zu richten an den Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet; zur Aufnahme genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluß des Vorstandes.
Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragssteller seine Beitrittserklärung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

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Ordentliche Mitglieder, die die Ziele des Freundeskreises in hervorragender Weise gefördert haben, kann die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernennen.

§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines ordentlichen bzw. Auflösung eines außerordentlichen Mitglieds, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit der Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

Beitragsordnung

§ 8
1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder beschlossen oder verändert. Die Änderung der Beitragsordnung hat auf der Tagesordnung der Einladung als gesonderter TOP zu erscheinen.
2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

Organe

§ 9
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen; die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der/die erste Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/-in und der/die Schriftführer/-in werden jeweils in einem ungeraden Jahr gewählt.
Der/die zweite Vorsitzende, der/die stellvertretende Geschäftsführer/-in und der/die stellvertetende Schriftführer/-in in einem geraden Jahr.

Vorstand

§ 10
Der Vorstand des Freundeskreises besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
e) dem Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Schriftführer.

Der Vorstand vertritt den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bei Erwerb oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens wird der Freundeskreis durch den Vorstand rechtsverbindlich vertreten.

§ 11
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Arbeitsausschüsse

§ 12
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus den Mitgliedern berufen.

Geschäftsjahr

§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliederversammlung

§ 14
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderkreises.
Es finden statt:
a) ordentliche Mitgliederversammlungen,
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muß schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 8 Tage (1 Woche) vor dem für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Geschäftführers
3. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (jedes 2. Jahr)
6. Wahl von 2 Kassenprüfern für ein Jahr
7. Verschiedenes

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Freundeskreises es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beantragen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in der selben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16
Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf oder, auf Antrag, durch Stimmzettel.

§ 17
Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur durch einen Beschluß von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 18
Die Auflösung des Freundeskreises kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Das Vermögen des Freundeskreises wird bei einer Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Freundeskreises der Stadt Ennigerloh zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zuzuführen.

Ennigerloh, den 27. November 1987